Satzung des SV Kerpen 09 Illingen - Stand 23.05.2014
 

§ 1 Name, Sitz, Farben des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen Sportverein „Kerpen 09“ Illingen/Saar und ist in das

Vereinsregister des zust.ndigen Amtsgerichts in Ottweiler eingetragen.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Illingen.

(3) Der Verein geh.rt dem Saarl.ndischen Fu.ballverband e. V. als Mitglied an. Die

Farben des Vereins sind gelb-schwarz.


§ 2 
Zweck und Aufgaben, Gemeinnützigkeit

(1) Der Sportverein Kerpen 09 Illingen/Saar verfolgt ausschlie.lich und unmittelbar

gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der

Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Leibesertüchtigung seiner Mitglieder

durch Betreiben des Fu.ballspiels und verwandter sportlicher Bet.tigungen, die

Erziehung zu fairem und tolerantem Sportsgeist, zur Freundschaft und

Kameradschaft, sowie zur freiwilligen Unterordnung unter die Sportgesetze und die

F.rderung und Erziehung der Jugend. Der Verein ist selbstlos t.tig und verfolgt nicht

in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsm..igen Zwecke verwendet werden. Es

darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der K.rperschaft fremd sind, oder

durch unverh.ltnism..ig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die Vereins- und Organ.mter werden grunds.tzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei

Bedarf k.nnen die vorgenannten .mter, insbesondere die Vorstands.mter, im

Rahmen der haushaltsrechtlichen M.glichkeiten entgeltlich gegen Zahlung einer

Aufwandsentsch.digung bis zu der in Åò 3 Nr. 26a EStG festgelegten H.he ausgeübt

werden. Die Entscheidung über eine solche entgeltliche Vereinst.tigkeit (ob und

H.he der Vergütung) trifft die Mitgliederversammlung.

(3) Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

(4) Aufgaben:

4.1 Durchführung sportlicher Ausbildung zu Mannschaftswettk.mpfen in

Zusammenarbeit mit dem zust.ndigen Fachverband

4.2 Pflege der sportlichen Disziplin und Ordnung innerhalb des Vereins

4.3 Pflege und Ausbau des Jugend- und Schülersports innerhalb des Vereins zum

Zwecke der F.rderung und Erziehung der Jugend in kultureller, geistiger und

k.rperlicher Hinsicht

4.4 Durchführung von Werbeveranstaltungen für den Sport

4.5 Versicherungsschutz seiner Mitglieder

4.6 F.rderung und Unterstützung auch der nicht im Verein betriebenen

Sportarten, soweit dies mit den Vereinsinteressen vertretbar ist

4.7 Bezug des „Amtlichen Nachrichtenblattes des Landessportverbandes des

Saarlandes“


§ 3 Mitgliedschaft

(1) Jede natürliche Person und jede juristische Person kann auf ihren schriftlichen Antrag

Mitglied des Vereins werden. Bei Minderj.hrigen ist die schriftliche Zustimmung der

gesetzlichen Vertreter erforderlich. .ber die Aufnahme entscheidet der

gesch.ftsführende Vorstand.

(2) Die Mitgliedschaft im Verein ist freiwillig. Der Verein führt:

a) aktive Mitglieder ab 18 Jahre

b) inaktive Mitglieder ab 18 Jahre

c) Ehrenmitglieder

d) Jugendliche bis 18 Jahre

e) Schüler bis 15 Jahre

(3) Die Mitglieder müssen bereit sein, die Zwecke des Vereins zu f.rdern, die Satzung

anzuerkennen und die Anordnungen des Gesamtvorstandes sowie die Beschlüsse der

Mitgliederversammlung zu respektieren.

(4) Zu Ehrenmitgliedern k.nnen Mitglieder aufgrund langj.hriger Verdienste oder

au.ergew.hnlicher Leistungen auf Vorschlag des Gesamtvorstandes durch die

Mitgliederversammlung ernannt werden.

(5) Die Satzung wird auf der Internetseite des Vereins hinterlegt.

(6) Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein bezüglich des neuen Mitglieds –bei

Minderj.hrigen auch bezüglich deren gesetzlichen Vertretern- den vollst.ndigen

Namen, die Adresse, Geburtsdatum, Telefonnummer und Bankverbindung auf. Diese

Informationen werden in dem bestehenden vereinseigenen EDV-System gespeichert.

Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und

organisatorische Ma.nahmen vor der Kenntnisnahme und unerlaubter Nutzung

durch Dritte geschützt. Die überlassenen personenbezogenen Daten werden

ausschlie.lich für Vereinszwecke verwendet, insbesondere zur Mitgliederverwaltung

und Durchführung des Sport- und Spielbetriebs. Das Mitglied erkl.rt sich mit dieser

Datenerhebung und –verarbeitung ausdrücklich einverstanden.

Als Mitglied des Saarl.ndischen Fu.ballverbandes e.V. ist der Verein zudem

verpflichtet, die Namen der Mitglieder, welche am Sportbetrieb teilnehmen, zur

Erlangung der Spielberechtigung sowie ggf. Zuschussgew.hrung dem Verband zu

melden. .bermittelt werden au.er dem Namen auch Altersangaben; bei Mitgliedern

mit besonderen Aufgaben (z. B. Vorstandsmitglieder) werden die vollst.ndige

Adresse mit Telefonnummer, E-Mail-Adresse sowie der Bezeichnung ihrer Funktion

im Verein übermittelt. Au.erdem erfolgt j.hrlich für die Erlangung freiwilliger

.ffentlicher Zuschüsse eine .bermittlung der Namen, Adressen und Geburtsdaten

der Mitglieder an die Gemeinde Illingen, welche im Jugendbereich des Vereins aktiv

sind. Diese Mitglieder sind damit ausdrücklich einverstanden.

Der Vorstand macht im Mitgliederinteresse auch besondere Ereignisse des

Vereinslebens bekannt. Dabei k.nnen bestimmte personenbezogene

Mitgliederdaten z. B. auf der Homepage oder durch Aush.nge im Vereinsheim

ver.ffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand

Einw.nde gegen eine solche Ver.ffentlichung seiner Daten vorbringen und weiteren

Ver.ffentlichungen insgesamt oder nur für bestimmte Ver.ffentlichungsvorg.nge

widersprechen. Beim Vereinsaustritt werden Name, Adressdaten, Geburtsjahr und

weitere bekannte pers.nliche Daten des Mitglieds aus der Mitgliederverwaltung mit

Beendigung der Mitgliedschaft gel.scht. Personenbezogene Daten des austretenden

Mitglieds, welche die Kassenverwaltung betreffen, sind allerdings entsprechend der

steuerrechtlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahren ab der schriftlichen Best.tigung

des Austritts durch den Vorstand aufzubewahren.


§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Austritt

Der freiwillige Austritt eines Mitglieds aus dem Verein ist dem Gesamtvorstand

schriftlich mitzuteilen. Der Austritt ist nur mit einer Frist von vier Wochen zum Ende

eines Quartals m.glich.

(2) Ausschluss eines Mitglieds:

Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein wird durch den Gesamtvorstand mit

einfacher Stimmenmehrheit beschlossen, wenn

2.1 das Mitglied trotz schriftlicher Mahnung l.nger als 3 Monate mit seiner

f.lligen Beitragszahlung im Rückstand ist. Bei sozialer Notlage kann der

Gesamtvorstand die Beitragszahlung stunden oder aufheben.

2.2 das Mitglied seine Mitgliedschaft missbraucht, das Ansehen und die

Interessen des Vereins sch.digt, die Sportdisziplin erheblich verletzt und

gegen die Anordnungen des Gesamtvorstandes, oder die Beschlüsse der

Mitgliederversammlung verst..t.

In den F.llen des 2.2 ist dem Mitglied vor der Beschlussfassung durch den

Gesamtvorstand über den Ausschluss die Gelegenheit zu geben, sich gegen die

Vorwürfe zu verteidigen. Das kann auch auf dem Schriftweg erfolgen, wobei dem

Mitglied dann eine angemessene Frist zur Stellungnahme von mindestens einer

Woche einzur.umen ist.

Der Ausschluss ist dem Betreffenden unter Angabe der Gründe schriftlich

mitzuteilen. Dem Ausgeschlossenen steht bei einem Ausschluss nach 2.2 innerhalb

einer Frist von 2 Wochen nach Zugang des Ausschlussschreibens das Recht des

Einspruches zu. Dieser Einspruch muss schriftlich und begründet an den Vorstand

gerichtet sein. .ber den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zur

Entscheidung der Mitgliederversammlung hat der Einspruch aufschiebende Wirkung,

es sei denn, dass der Vorstand im überwiegenden Interesse des Vereins die sofortige

Vollziehung besonders angeordnet hat.

(3) Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen durch den Tod des Mitglieds, bei

juristischen Personen durch deren Aufl.sung oder Aufhebung.


§ 5 Mitgliedsbeiträge

Die H.he der Mitgliedsbeitr.ge richtet sich nach den Bedürfnissen des Vereins. Der

Vorstand schl.gt nach Aufstellung des Haushaltsplanes die H.he des Beitrages der

Mitgliederversammlung vor, die darüber einen Beschluss mit einfacher

Stimmenmehrheit herbeiführt. Der Beitrag ist von den Mitgliedern monatlich im

Voraus zu entrichten.


§ 6 Rechte der Mitglieder

(1) Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, an den Versammlungen wie auch an den

Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und seine Einrichtungen und

Begünstigungen zu den vorgeschriebenen Bedingungen zu benutzen.

(2) Jedes vollj.hrige Mitglied hat das aktive und passive Wahlrecht.


§ 7 Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind zur Zahlung der festgelegten Vereinsbeitr.ge verpflichtet. Sie

haben die Vereinssatzung, die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und des

Vorstandes zu beachten.

(2) Sie f.rdern nachhaltig die in der Satzung niedergelegten Grunds.tze des Vereins.

(3) Ehrenmitglieder sind von der Verpflichtung zur Zahlung des Vereinsbeitrages und der

Eintrittsgelder freigestellt.


§ 8 Verwaltung und Geschäftsführung des Vereins

(1) Die Organe des Vereins sind:

1.1 die Mitgliederversammlung

1.2 der Gesamtvorstand

1.3 der gesch.ftsführende Vorstand

1.4 der Sportausschuss

(2) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder des Gesamtvorstandes k.nnen

nach Bedarf Kommissionen und Funktion.re für bestimmte Aufgaben eingesetzt

werden.


§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihre Beschlüsse sind

für alle Mitglieder bindend. Sie hat das Recht, gefasste Beschlüsse wieder

aufzuheben.

(2) Mitgliederversammlungen finden bei Bedarf statt, mindestens jedoch einmal im Jahr.

Sie werden durch den gesch.ftsführenden Vorstand 2 Wochen vor Beginn unter

Mitteilung der Tagesordnung einberufen.

(3) Die Einladung erfolgt durch Ver.ffentlichung im amtlichen Mitteilungsblatt der

Gemeinde Illingen und auf der Internetseite des Vereins.

(4) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:

4.1 die Entgegennahme der Jahresberichte (Vorstand, Sportausschuss, etc.)

4.2 die Entgegennahme des Kassenberichts,

4.3 die Entgegennahme und Genehmigung des Ergebnisses der Kassenprüfung,

4.4 die Entlastung des Vorstandes,

4.5 die Wahl und Abberufung des Vorstandes,

4.6 die Wahl der Kassenprüfer,

4.7 die Festsetzung der Mitgliedsbeitr.ge,

4.8 die Beschlussfassung über Satzungs.nderungen,

4.9 die Beschlussfassung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern,

4.10 die Beschlussfassung über die Aufl.sung des Vereins,

4.11 die Beschlussfassung über den Einspruch eines Mitglieds gegen seinen

Ausschluss.

(5) Über alle Mitgliederversammlungen, vornehmlich über die darin gefassten

Beschlüsse, ist ein Protokoll zu führen, welches von dem jeweiligen

Versammlungsleiter und dem Protokollanten zu unterzeichnen ist.

(6) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder und Ehrenmitglieder (Åò6). Der Pr.sident leitet

die Mitgliederversammlungen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussf.hig, wenn

mindestens 20 Mitglieder anwesend sind. Wird diese Zahl nicht erreicht, so ist eine

neue Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen, die ohne

Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussf.hig ist.

(7) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der

abgegebenen Stimmen, es sei denn, dass gesetzlich oder satzungsgem.. eine

größere Mehrheit verlangt wird.

(8) Außerordentliche Mitgliederversammlung

Au.erordentliche Mitgliederversammlungen k.nnen durch den Vorstand jederzeit

einberufen werden. Der Vorstand ist zur Einberufung verpflichtet, wenn 10% der

Mitglieder die Einberufung unter Angabe des Zwecks und der Gründe diese schriftlich

beantragen. Die au.erordentliche Mitgliederversammlung hat die gleichen Rechte

wie die ordentliche Mitgliederversammlung.


§ 10 Der Gesamtvorstand

(1) Der Gesamtvorstand besteht aus:

1.1 dem Präsidenten

1.2 dem Vorsitzenden Organisation und seinem Stellvertreter

1.3 dem Vorsitzenden Finanzen und seinem Stellvertreter

1.4 dem Vorsitzenden Sport und seinem Stellvertreter

1.5 zwei Sportausschussmitgliedern

1.6 dem Spartenleiter Jugend und seinem Stellvertreter

1.7 dem Spartenleiter AH und seinem Vertreter

1.8 dem/der Spartenleiter/in Frauen und ihrer Vertreterin/Vertreter

1.9 weiteren Mitgliedern für bestimmte Aufgabenbereiche, die hierzu

ausdrücklich von der Mitgliederversammlung gew.hlt werden

1.10 den Ehrenvorsitzenden, sowie denjenigen Mitgliedern, denen die

Mitgliederversammlung aufgrund besonderer Verdienste Sitz und Stimme

zuerkannt hat

(2) Vorstand im Sinne des Åò 26 BGB sind der Pr.sident und die Vorsitzenden

Organisation, Sport und Finanzen. Sie vertreten den Verein nach innen und nach

au.en (gerichtlich und au.ergerichtlich) und haben die Stellung eines gesetzlichen

Vertreters. Sie sind einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverh.ltnis werden die

Vorsitzenden angewiesen, von ihrem Vertretungsrecht nur mit Zustimmung des

Pr.sidenten oder im Fall der Verhinderung des Pr.sidenten Gebrauch zu machen.

(3) Alle Vorstandsmitglieder müssen vollj.hrige natürliche Personen sein. Sie werden auf

die Dauer von 2 Jahren gew.hlt – Wiederwahl ist zul.ssig - und bleiben auch nach

Ablauf der Amtszeit solange im Amt, bis eine wirksame Wahl stattgefunden hat. Die

Wahl findet in schriftlicher und geheimer Wahl statt. Wahl per Akklamation ist

zul.ssig, wenn sich die Mehrheit dafür ausspricht, aber nur dann, wenn nur ein

Kandidat zur Wahl ansteht. Die Wahl erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit, das ist

eine Stimme mehr als die H.lfte der abgegebenen gültigen Stimmen.

Stimmenthaltungen z.hlen für die Feststellung der Beschlussf.higkeit mit, jedoch

nicht für die Ermittlung der Mehrheit. Wird eine Mehrheit nicht erreicht, finden

Stichwahlen zwischen den beiden Kandidaten mit den jeweils h.chsten

Stimmenzahlen statt. Wer die meisten gültigen Stimmen auf sich vereint, ist gew.hlt.

Bei Stimmengleichheit ist erneut zu w.hlen. Bei erneuter Stimmengleichheit

entscheidet das Los.

(4) Eine vorherige Abberufung des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ist auch

vor Ablauf der Amtszeit zul.ssig. Ein Grund zur Abberufung des Vorstandes durch die

Mitgliederversammlung ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unf.higkeit

zur ordnungsgem..en Gesch.ftsführung.

(5) Dem Gesamtvorstand obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

5.1 Vorbereitung, Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlung

5.2 .berwachung und Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

5.3 Entscheidung über Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

5.4 Aufstellung der Grunds.tze und Richtlinien für die Gesch.fts- und

Kassenführung des Vereins

5.5 .berwachung der T.tigkeit des gesch.ftsführenden Vorstands, des

Sportausschusses, sowie der sonstigen vom Verein bestellten Kommissionen

und Funktion.re

5.6 Schlichtung von Streitigkeiten innerhalb des Vereins

5.7 Vorbereitung der Vorschl.ge für die Ernennung von Ehrenmitgliedern

5.8 Erhaltung und Vermehrung des Vereinsverm.gens

(6) Gesamtvorstandssitzungen finden mindestens einmal monatlich statt. Sie sind durch

den Vorsitzenden Organisation oder den von ihm Beauftragten mit einer

Ankündigungsfrist von grunds.tzlich 1 Woche unter Mitteilung der Tagesordnung in

Textform einzuberufen. Bei Dringlichkeitssitzungen kann die Frist unterschritten und

auch telefonisch einberufen werden. Vorschl.ge von Vorstandsmitgliedern müssen

auf die Tagesordnung aufgenommen werden. Der Vorsitzende Organisation ist zur

Einberufung von Vorstandssitzungen verpflichtet, wenn dies durch die H.lfte der

Vorstandsmitglieder beantragt wird.

(7) Der Pr.sident leitet die Sitzung. Wenn der Pr.sident die Sitzung nicht leiten kann

oder keine Entscheidung über die Leitung treffen kann, leitet der Vorsitzende

Finanzen die Sitzung.

(8) Der Gesamtvorstand ist beschlussf.hig, wenn mindestens die H.lfte der tats.chlich

im Amt befindlichen Mitglieder anwesend ist. Der Gesamtvorstand ist auch

beschlussf.hig, wenn nicht alle Vorstands.mter besetzt sind. Die Abstimmungen im

Gesamtvorstand erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden

Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Pr.sidenten.

Auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes muss geheim abgestimmt werden.


§ 11 Geschäftsführender Vorstand

(1) Der gesch.ftsführende Vorstand besteht aus:

1.1 dem Pr.sidenten

1.2 dem Vorsitzenden Organisation und seinem Stellvertreter

1.3 dem Vorsitzenden Finanzen und seinem Stellvertreter

1.4 dem Vorsitzenden Sport und seinem Stellvertreter

(2) Der gesch.ftsführende Vorstand ist zust.ndig für die Verwaltung und

Gesch.ftsführung des Vereins, insbesondere für die Durchführung der Beschlüsse der

Mitgliederversammlung und des Gesamtvorstandes. Er ist an deren Beschlüsse

gebunden.

(3) Der gesch.ftsführende Vorstand kommt nach Bedarf zu einer Sitzung zusammen, die

mit einer Ankündigungsfrist von 3 Tagen in Textform einzuberufen ist. Dringende

Sitzungen k.nnen kurzfristig und auch telefonisch einberufen werden. Dazu k.nnen

auch andere Vorstandsmitglieder hinzugezogen werden. .ber die Abstimmung gilt

das im Åò 10 Abs. 8 Gesagte entsprechend.

(4) Der Pr.sident und die Vorsitzenden haben die in der vorliegenden Satzung

festgelegten Aufgaben. Sie k.nnen an alle Sitzungen der Vereinsausschüsse mit

vollem Stimmrecht teilnehmen. Jeder von ihnen ist berechtigt, ohne vorherige

Zustimmung über einen Betrag von bis zu 300,00 Euro innerhalb eines Monats zu

verfügen, dessen Verwendung dem gesch.ftsführenden Vorstand nachtr.glich

bekanntzugeben ist.

(5) Der Vorsitzende Organisation hat neben der Protokollführung über die

Mitgliederversammlung sowie Sitzungen des Gesamt- und gesch.ftsführenden

Vorstandes insbesondere den anfallenden Schriftverkehr zu erledigen. Im

Verhinderungsfall wird er durch den stellvertretenden Vorsitzenden Organisation, der

gleichzeitig die Aufgaben eines Pressewarts übernimmt, vertreten.

(6) Der Vorsitzende Finanzen ist für die Kassenführung des Vereins entsprechend den

Grunds.tzen ordnungsgem..er Buchführung verantwortlich. Er wird durch den

stellvertretenden Vorsitzenden Finanzen vertreten.


§ 12 Sportausschuss

(1) Der Sportausschuss besteht aus:

1.1 dem Vorsitzenden Sport und seinem Stellvertreter

1.2 zwei Sportausschussmitgliedern und den Spartenleitern Jugend, Frauen und

AH.

(2) Der Sportausschuss ist grunds.tzlich zust.ndig für die spieltechnischen und

sportlichen Angelegenheiten der Aktiven Herren (1. und 2. Herrenmannschaft),

Damen und der Jugend.


§ 13 Geschäftsjahr und Kassenprüfung

(1) Als Gesch.ftsjahr gilt das Kalenderjahr.

(2) Von der Mitgliederversammlung werden 2 Kassenprüfer auf die Dauer von 2 Jahren

gew.hlt. Einmalige Wiederwahl eines Kassenprüfers ist zul.ssig. Sie haben die Pflicht

und das Recht, die Kassengesch.fte des Vereins laufend zu überwachen und zu

prüfen, ob die Mittel wirtschaftlich verwendet worden sind, ob die Ausgaben sachlich

richtig sind, ob sie mit dem Haushaltsplan übereinstimmen und sie haben den

Jahresabschluss zu überprüfen. Sie berichten darüber der Mitgliederversammlung.


§ 14 Satzungsänderungen

.ber eine .nderung der Satzung beschlie.t die Mitgliederversammlung mit einer

Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen. Die .nderung der Satzung bedarf zu

ihrer Wirksamkeit der Eintragung ins Vereinsregister.


§ 15 Auflösung des Vereins

(1) .ber die Aufl.sung des Vereins beschlie.t eine zu diesem Zweck besonders

einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von . der abgegebenen

Stimmen, vorausgesetzt, dass mindestens die H.lfte der gesamten Mitgliederzahl

erschienen ist. Ist die Anzahl nicht erreicht, so muss eine neue

Mitgliederversammlung einberufen werden, die als dann mit einer Mehrheit von .

der abgegebenen Stimmen die Aufl.sung des Vereins beschließt. Die

Mitgliederversammlung ernennt einen oder mehrere Liquidatoren, die in das

Vereinsregister einzutragen sind.

(2) Bei Aufl.sung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigender Zwecke f.llt das

Verm.gen des Vereins an eine juristische Person des .ffentlichen Rechts oder eine

andere steuerbegünstigte K.rperschaft zwecks F.rderung des Sports.



Illingen, den 23.05.2014

(Datum der Mitgliederversammlung, in der eine .nderung der Satzung vom 18.11.2005

beschlossen wurde)

Illingen, den 08. März 2002

(Datum der Mitgliederversammlung, die diese Satzung beschlossen hat)

Illingen, den 28. September 1973

(Datum der Errichtung der vorhergehenden Satzung)

Illingen, im Jahre 1909

 

(Ort und Datum der Vereinsgründung)