Satzung des SV Kerpen 09 Illingen - Stand 23.05.2014
§ 1 Name, Sitz, Farben des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen Sportverein „Kerpen 09“ Illingen/Saar und ist in das
Vereinsregister des zust.ndigen Amtsgerichts in Ottweiler eingetragen.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Illingen.
(3) Der Verein geh.rt dem Saarl.ndischen Fu.ballverband e. V. als Mitglied an. Die
Farben des Vereins sind gelb-schwarz.
§ 2 Zweck und Aufgaben, Gemeinnützigkeit
(1) Der Sportverein Kerpen 09 Illingen/Saar verfolgt ausschlie.lich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Leibesertüchtigung seiner Mitglieder
durch Betreiben des Fu.ballspiels und verwandter sportlicher Bet.tigungen, die
Erziehung zu fairem und tolerantem Sportsgeist, zur Freundschaft und
Kameradschaft, sowie zur freiwilligen Unterordnung unter die Sportgesetze und die
F.rderung und Erziehung der Jugend. Der Verein ist selbstlos t.tig und verfolgt nicht
in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsm..igen Zwecke verwendet werden. Es
darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der K.rperschaft fremd sind, oder
durch unverh.ltnism..ig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Vereins- und Organ.mter werden grunds.tzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei
Bedarf k.nnen die vorgenannten .mter, insbesondere die Vorstands.mter, im
Rahmen der haushaltsrechtlichen M.glichkeiten entgeltlich gegen Zahlung einer
Aufwandsentsch.digung bis zu der in Åò 3 Nr. 26a EStG festgelegten H.he ausgeübt
werden. Die Entscheidung über eine solche entgeltliche Vereinst.tigkeit (ob und
H.he der Vergütung) trifft die Mitgliederversammlung.
(3) Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
(4) Aufgaben:
4.1 Durchführung sportlicher Ausbildung zu Mannschaftswettk.mpfen in
Zusammenarbeit mit dem zust.ndigen Fachverband
4.2 Pflege der sportlichen Disziplin und Ordnung innerhalb des Vereins
4.3 Pflege und Ausbau des Jugend- und Schülersports innerhalb des Vereins zum
Zwecke der F.rderung und Erziehung der Jugend in kultureller, geistiger und
k.rperlicher Hinsicht
4.4 Durchführung von Werbeveranstaltungen für den Sport
4.5 Versicherungsschutz seiner Mitglieder
4.6 F.rderung und Unterstützung auch der nicht im Verein betriebenen
Sportarten, soweit dies mit den Vereinsinteressen vertretbar ist
4.7 Bezug des „Amtlichen Nachrichtenblattes des Landessportverbandes des
Saarlandes“
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Jede natürliche Person und jede juristische Person kann auf ihren schriftlichen Antrag
Mitglied des Vereins werden. Bei Minderj.hrigen ist die schriftliche Zustimmung der
gesetzlichen Vertreter erforderlich. .ber die Aufnahme entscheidet der
gesch.ftsführende Vorstand.
(2) Die Mitgliedschaft im Verein ist freiwillig. Der Verein führt:
a) aktive Mitglieder ab 18 Jahre
b) inaktive Mitglieder ab 18 Jahre
c) Ehrenmitglieder
d) Jugendliche bis 18 Jahre
e) Schüler bis 15 Jahre
(3) Die Mitglieder müssen bereit sein, die Zwecke des Vereins zu f.rdern, die Satzung
anzuerkennen und die Anordnungen des Gesamtvorstandes sowie die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung zu respektieren.
(4) Zu Ehrenmitgliedern k.nnen Mitglieder aufgrund langj.hriger Verdienste oder
au.ergew.hnlicher Leistungen auf Vorschlag des Gesamtvorstandes durch die
Mitgliederversammlung ernannt werden.
(5) Die Satzung wird auf der Internetseite des Vereins hinterlegt.
(6) Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein bezüglich des neuen Mitglieds –bei
Minderj.hrigen auch bezüglich deren gesetzlichen Vertretern- den vollst.ndigen
Namen, die Adresse, Geburtsdatum, Telefonnummer und Bankverbindung auf. Diese
Informationen werden in dem bestehenden vereinseigenen EDV-System gespeichert.
Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und
organisatorische Ma.nahmen vor der Kenntnisnahme und unerlaubter Nutzung
durch Dritte geschützt. Die überlassenen personenbezogenen Daten werden
ausschlie.lich für Vereinszwecke verwendet, insbesondere zur Mitgliederverwaltung
und Durchführung des Sport- und Spielbetriebs. Das Mitglied erkl.rt sich mit dieser
Datenerhebung und –verarbeitung ausdrücklich einverstanden.
Als Mitglied des Saarl.ndischen Fu.ballverbandes e.V. ist der Verein zudem
verpflichtet, die Namen der Mitglieder, welche am Sportbetrieb teilnehmen, zur
Erlangung der Spielberechtigung sowie ggf. Zuschussgew.hrung dem Verband zu
melden. .bermittelt werden au.er dem Namen auch Altersangaben; bei Mitgliedern
mit besonderen Aufgaben (z. B. Vorstandsmitglieder) werden die vollst.ndige
Adresse mit Telefonnummer, E-Mail-Adresse sowie der Bezeichnung ihrer Funktion
im Verein übermittelt. Au.erdem erfolgt j.hrlich für die Erlangung freiwilliger
.ffentlicher Zuschüsse eine .bermittlung der Namen, Adressen und Geburtsdaten
der Mitglieder an die Gemeinde Illingen, welche im Jugendbereich des Vereins aktiv
sind. Diese Mitglieder sind damit ausdrücklich einverstanden.
Der Vorstand macht im Mitgliederinteresse auch besondere Ereignisse des
Vereinslebens bekannt. Dabei k.nnen bestimmte personenbezogene
Mitgliederdaten z. B. auf der Homepage oder durch Aush.nge im Vereinsheim
ver.ffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand
Einw.nde gegen eine solche Ver.ffentlichung seiner Daten vorbringen und weiteren
Ver.ffentlichungen insgesamt oder nur für bestimmte Ver.ffentlichungsvorg.nge
widersprechen. Beim Vereinsaustritt werden Name, Adressdaten, Geburtsjahr und
weitere bekannte pers.nliche Daten des Mitglieds aus der Mitgliederverwaltung mit
Beendigung der Mitgliedschaft gel.scht. Personenbezogene Daten des austretenden
Mitglieds, welche die Kassenverwaltung betreffen, sind allerdings entsprechend der
steuerrechtlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahren ab der schriftlichen Best.tigung
des Austritts durch den Vorstand aufzubewahren.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Austritt
Der freiwillige Austritt eines Mitglieds aus dem Verein ist dem Gesamtvorstand
schriftlich mitzuteilen. Der Austritt ist nur mit einer Frist von vier Wochen zum Ende
eines Quartals m.glich.
(2) Ausschluss eines Mitglieds:
Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein wird durch den Gesamtvorstand mit
einfacher Stimmenmehrheit beschlossen, wenn
2.1 das Mitglied trotz schriftlicher Mahnung l.nger als 3 Monate mit seiner
f.lligen Beitragszahlung im Rückstand ist. Bei sozialer Notlage kann der
Gesamtvorstand die Beitragszahlung stunden oder aufheben.
2.2 das Mitglied seine Mitgliedschaft missbraucht, das Ansehen und die
Interessen des Vereins sch.digt, die Sportdisziplin erheblich verletzt und
gegen die Anordnungen des Gesamtvorstandes, oder die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung verst..t.
In den F.llen des 2.2 ist dem Mitglied vor der Beschlussfassung durch den
Gesamtvorstand über den Ausschluss die Gelegenheit zu geben, sich gegen die
Vorwürfe zu verteidigen. Das kann auch auf dem Schriftweg erfolgen, wobei dem
Mitglied dann eine angemessene Frist zur Stellungnahme von mindestens einer
Woche einzur.umen ist.
Der Ausschluss ist dem Betreffenden unter Angabe der Gründe schriftlich
mitzuteilen. Dem Ausgeschlossenen steht bei einem Ausschluss nach 2.2 innerhalb
einer Frist von 2 Wochen nach Zugang des Ausschlussschreibens das Recht des
Einspruches zu. Dieser Einspruch muss schriftlich und begründet an den Vorstand
gerichtet sein. .ber den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zur
Entscheidung der Mitgliederversammlung hat der Einspruch aufschiebende Wirkung,
es sei denn, dass der Vorstand im überwiegenden Interesse des Vereins die sofortige
Vollziehung besonders angeordnet hat.
(3) Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen durch den Tod des Mitglieds, bei
juristischen Personen durch deren Aufl.sung oder Aufhebung.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Die H.he der Mitgliedsbeitr.ge richtet sich nach den Bedürfnissen des Vereins. Der
Vorstand schl.gt nach Aufstellung des Haushaltsplanes die H.he des Beitrages der
Mitgliederversammlung vor, die darüber einen Beschluss mit einfacher
Stimmenmehrheit herbeiführt. Der Beitrag ist von den Mitgliedern monatlich im
Voraus zu entrichten.
§ 6 Rechte der Mitglieder
(1) Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, an den Versammlungen wie auch an den
Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und seine Einrichtungen und
Begünstigungen zu den vorgeschriebenen Bedingungen zu benutzen.
(2) Jedes vollj.hrige Mitglied hat das aktive und passive Wahlrecht.
§ 7 Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind zur Zahlung der festgelegten Vereinsbeitr.ge verpflichtet. Sie
haben die Vereinssatzung, die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und des
Vorstandes zu beachten.
(2) Sie f.rdern nachhaltig die in der Satzung niedergelegten Grunds.tze des Vereins.
(3) Ehrenmitglieder sind von der Verpflichtung zur Zahlung des Vereinsbeitrages und der
Eintrittsgelder freigestellt.
§ 8 Verwaltung und Geschäftsführung des Vereins
(1) Die Organe des Vereins sind:
1.1 die Mitgliederversammlung
1.2 der Gesamtvorstand
1.3 der gesch.ftsführende Vorstand
1.4 der Sportausschuss
(2) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder des Gesamtvorstandes k.nnen
nach Bedarf Kommissionen und Funktion.re für bestimmte Aufgaben eingesetzt
werden.
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihre Beschlüsse sind
für alle Mitglieder bindend. Sie hat das Recht, gefasste Beschlüsse wieder
aufzuheben.
(2) Mitgliederversammlungen finden bei Bedarf statt, mindestens jedoch einmal im Jahr.
Sie werden durch den gesch.ftsführenden Vorstand 2 Wochen vor Beginn unter
Mitteilung der Tagesordnung einberufen.
(3) Die Einladung erfolgt durch Ver.ffentlichung im amtlichen Mitteilungsblatt der
Gemeinde Illingen und auf der Internetseite des Vereins.
(4) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
4.1 die Entgegennahme der Jahresberichte (Vorstand, Sportausschuss, etc.)
4.2 die Entgegennahme des Kassenberichts,
4.3 die Entgegennahme und Genehmigung des Ergebnisses der Kassenprüfung,
4.4 die Entlastung des Vorstandes,
4.5 die Wahl und Abberufung des Vorstandes,
4.6 die Wahl der Kassenprüfer,
4.7 die Festsetzung der Mitgliedsbeitr.ge,
4.8 die Beschlussfassung über Satzungs.nderungen,
4.9 die Beschlussfassung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
4.10 die Beschlussfassung über die Aufl.sung des Vereins,
4.11 die Beschlussfassung über den Einspruch eines Mitglieds gegen seinen
Ausschluss.
(5) Über alle Mitgliederversammlungen, vornehmlich über die darin gefassten
Beschlüsse, ist ein Protokoll zu führen, welches von dem jeweiligen
Versammlungsleiter und dem Protokollanten zu unterzeichnen ist.
(6) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder und Ehrenmitglieder (Åò6). Der Pr.sident leitet
die Mitgliederversammlungen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussf.hig, wenn
mindestens 20 Mitglieder anwesend sind. Wird diese Zahl nicht erreicht, so ist eine
neue Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen, die ohne
Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussf.hig ist.
(7) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen Stimmen, es sei denn, dass gesetzlich oder satzungsgem.. eine
größere Mehrheit verlangt wird.
(8) Außerordentliche Mitgliederversammlung
Au.erordentliche Mitgliederversammlungen k.nnen durch den Vorstand jederzeit
einberufen werden. Der Vorstand ist zur Einberufung verpflichtet, wenn 10% der
Mitglieder die Einberufung unter Angabe des Zwecks und der Gründe diese schriftlich
beantragen. Die au.erordentliche Mitgliederversammlung hat die gleichen Rechte
wie die ordentliche Mitgliederversammlung.
§ 10 Der Gesamtvorstand
(1) Der Gesamtvorstand besteht aus:
1.1 dem Präsidenten
1.2 dem Vorsitzenden Organisation und seinem Stellvertreter
1.3 dem Vorsitzenden Finanzen und seinem Stellvertreter
1.4 dem Vorsitzenden Sport und seinem Stellvertreter
1.5 zwei Sportausschussmitgliedern
1.6 dem Spartenleiter Jugend und seinem Stellvertreter
1.7 dem Spartenleiter AH und seinem Vertreter
1.8 dem/der Spartenleiter/in Frauen und ihrer Vertreterin/Vertreter
1.9 weiteren Mitgliedern für bestimmte Aufgabenbereiche, die hierzu
ausdrücklich von der Mitgliederversammlung gew.hlt werden
1.10 den Ehrenvorsitzenden, sowie denjenigen Mitgliedern, denen die
Mitgliederversammlung aufgrund besonderer Verdienste Sitz und Stimme
zuerkannt hat
(2) Vorstand im Sinne des Åò 26 BGB sind der Pr.sident und die Vorsitzenden
Organisation, Sport und Finanzen. Sie vertreten den Verein nach innen und nach
au.en (gerichtlich und au.ergerichtlich) und haben die Stellung eines gesetzlichen
Vertreters. Sie sind einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverh.ltnis werden die
Vorsitzenden angewiesen, von ihrem Vertretungsrecht nur mit Zustimmung des
Pr.sidenten oder im Fall der Verhinderung des Pr.sidenten Gebrauch zu machen.
(3) Alle Vorstandsmitglieder müssen vollj.hrige natürliche Personen sein. Sie werden auf
die Dauer von 2 Jahren gew.hlt – Wiederwahl ist zul.ssig - und bleiben auch nach
Ablauf der Amtszeit solange im Amt, bis eine wirksame Wahl stattgefunden hat. Die
Wahl findet in schriftlicher und geheimer Wahl statt. Wahl per Akklamation ist
zul.ssig, wenn sich die Mehrheit dafür ausspricht, aber nur dann, wenn nur ein
Kandidat zur Wahl ansteht. Die Wahl erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit, das ist
eine Stimme mehr als die H.lfte der abgegebenen gültigen Stimmen.
Stimmenthaltungen z.hlen für die Feststellung der Beschlussf.higkeit mit, jedoch
nicht für die Ermittlung der Mehrheit. Wird eine Mehrheit nicht erreicht, finden
Stichwahlen zwischen den beiden Kandidaten mit den jeweils h.chsten
Stimmenzahlen statt. Wer die meisten gültigen Stimmen auf sich vereint, ist gew.hlt.
Bei Stimmengleichheit ist erneut zu w.hlen. Bei erneuter Stimmengleichheit
entscheidet das Los.
(4) Eine vorherige Abberufung des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ist auch
vor Ablauf der Amtszeit zul.ssig. Ein Grund zur Abberufung des Vorstandes durch die
Mitgliederversammlung ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unf.higkeit
zur ordnungsgem..en Gesch.ftsführung.
(5) Dem Gesamtvorstand obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
5.1 Vorbereitung, Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlung
5.2 .berwachung und Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
5.3 Entscheidung über Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
5.4 Aufstellung der Grunds.tze und Richtlinien für die Gesch.fts- und
Kassenführung des Vereins
5.5 .berwachung der T.tigkeit des gesch.ftsführenden Vorstands, des
Sportausschusses, sowie der sonstigen vom Verein bestellten Kommissionen
und Funktion.re
5.6 Schlichtung von Streitigkeiten innerhalb des Vereins
5.7 Vorbereitung der Vorschl.ge für die Ernennung von Ehrenmitgliedern
5.8 Erhaltung und Vermehrung des Vereinsverm.gens
(6) Gesamtvorstandssitzungen finden mindestens einmal monatlich statt. Sie sind durch
den Vorsitzenden Organisation oder den von ihm Beauftragten mit einer
Ankündigungsfrist von grunds.tzlich 1 Woche unter Mitteilung der Tagesordnung in
Textform einzuberufen. Bei Dringlichkeitssitzungen kann die Frist unterschritten und
auch telefonisch einberufen werden. Vorschl.ge von Vorstandsmitgliedern müssen
auf die Tagesordnung aufgenommen werden. Der Vorsitzende Organisation ist zur
Einberufung von Vorstandssitzungen verpflichtet, wenn dies durch die H.lfte der
Vorstandsmitglieder beantragt wird.
(7) Der Pr.sident leitet die Sitzung. Wenn der Pr.sident die Sitzung nicht leiten kann
oder keine Entscheidung über die Leitung treffen kann, leitet der Vorsitzende
Finanzen die Sitzung.
(8) Der Gesamtvorstand ist beschlussf.hig, wenn mindestens die H.lfte der tats.chlich
im Amt befindlichen Mitglieder anwesend ist. Der Gesamtvorstand ist auch
beschlussf.hig, wenn nicht alle Vorstands.mter besetzt sind. Die Abstimmungen im
Gesamtvorstand erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden
Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Pr.sidenten.
Auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes muss geheim abgestimmt werden.
§ 11 Geschäftsführender Vorstand
(1) Der gesch.ftsführende Vorstand besteht aus:
1.1 dem Pr.sidenten
1.2 dem Vorsitzenden Organisation und seinem Stellvertreter
1.3 dem Vorsitzenden Finanzen und seinem Stellvertreter
1.4 dem Vorsitzenden Sport und seinem Stellvertreter
(2) Der gesch.ftsführende Vorstand ist zust.ndig für die Verwaltung und
Gesch.ftsführung des Vereins, insbesondere für die Durchführung der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung und des Gesamtvorstandes. Er ist an deren Beschlüsse
gebunden.
(3) Der gesch.ftsführende Vorstand kommt nach Bedarf zu einer Sitzung zusammen, die
mit einer Ankündigungsfrist von 3 Tagen in Textform einzuberufen ist. Dringende
Sitzungen k.nnen kurzfristig und auch telefonisch einberufen werden. Dazu k.nnen
auch andere Vorstandsmitglieder hinzugezogen werden. .ber die Abstimmung gilt
das im Åò 10 Abs. 8 Gesagte entsprechend.
(4) Der Pr.sident und die Vorsitzenden haben die in der vorliegenden Satzung
festgelegten Aufgaben. Sie k.nnen an alle Sitzungen der Vereinsausschüsse mit
vollem Stimmrecht teilnehmen. Jeder von ihnen ist berechtigt, ohne vorherige
Zustimmung über einen Betrag von bis zu 300,00 Euro innerhalb eines Monats zu
verfügen, dessen Verwendung dem gesch.ftsführenden Vorstand nachtr.glich
bekanntzugeben ist.
(5) Der Vorsitzende Organisation hat neben der Protokollführung über die
Mitgliederversammlung sowie Sitzungen des Gesamt- und gesch.ftsführenden
Vorstandes insbesondere den anfallenden Schriftverkehr zu erledigen. Im
Verhinderungsfall wird er durch den stellvertretenden Vorsitzenden Organisation, der
gleichzeitig die Aufgaben eines Pressewarts übernimmt, vertreten.
(6) Der Vorsitzende Finanzen ist für die Kassenführung des Vereins entsprechend den
Grunds.tzen ordnungsgem..er Buchführung verantwortlich. Er wird durch den
stellvertretenden Vorsitzenden Finanzen vertreten.
§ 12 Sportausschuss
(1) Der Sportausschuss besteht aus:
1.1 dem Vorsitzenden Sport und seinem Stellvertreter
1.2 zwei Sportausschussmitgliedern und den Spartenleitern Jugend, Frauen und
AH.
(2) Der Sportausschuss ist grunds.tzlich zust.ndig für die spieltechnischen und
sportlichen Angelegenheiten der Aktiven Herren (1. und 2. Herrenmannschaft),
Damen und der Jugend.
§ 13 Geschäftsjahr und Kassenprüfung
(1) Als Gesch.ftsjahr gilt das Kalenderjahr.
(2) Von der Mitgliederversammlung werden 2 Kassenprüfer auf die Dauer von 2 Jahren
gew.hlt. Einmalige Wiederwahl eines Kassenprüfers ist zul.ssig. Sie haben die Pflicht
und das Recht, die Kassengesch.fte des Vereins laufend zu überwachen und zu
prüfen, ob die Mittel wirtschaftlich verwendet worden sind, ob die Ausgaben sachlich
richtig sind, ob sie mit dem Haushaltsplan übereinstimmen und sie haben den
Jahresabschluss zu überprüfen. Sie berichten darüber der Mitgliederversammlung.
§ 14 Satzungsänderungen
.ber eine .nderung der Satzung beschlie.t die Mitgliederversammlung mit einer
Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen. Die .nderung der Satzung bedarf zu
ihrer Wirksamkeit der Eintragung ins Vereinsregister.
§ 15 Auflösung des Vereins
(1) .ber die Aufl.sung des Vereins beschlie.t eine zu diesem Zweck besonders
einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von . der abgegebenen
Stimmen, vorausgesetzt, dass mindestens die H.lfte der gesamten Mitgliederzahl
erschienen ist. Ist die Anzahl nicht erreicht, so muss eine neue
Mitgliederversammlung einberufen werden, die als dann mit einer Mehrheit von .
der abgegebenen Stimmen die Aufl.sung des Vereins beschließt. Die
Mitgliederversammlung ernennt einen oder mehrere Liquidatoren, die in das
Vereinsregister einzutragen sind.
(2) Bei Aufl.sung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigender Zwecke f.llt das
Verm.gen des Vereins an eine juristische Person des .ffentlichen Rechts oder eine
andere steuerbegünstigte K.rperschaft zwecks F.rderung des Sports.
Illingen, den 23.05.2014
(Datum der Mitgliederversammlung, in der eine .nderung der Satzung vom 18.11.2005
beschlossen wurde)
Illingen, den 08. März 2002
(Datum der Mitgliederversammlung, die diese Satzung beschlossen hat)
Illingen, den 28. September 1973
(Datum der Errichtung der vorhergehenden Satzung)
Illingen, im Jahre 1909
(Ort und Datum der Vereinsgründung)